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Splitter – Manufaktur GmbH

Geschäftsführerin: Andrea Goßler
Platz der Deutschen Einheit 4a
Sandersdorf-Brehna 06792

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Telefon: 03493 8 23 26 22
Telefax: 03493 8 23 26 25
e-Mail: info@splitter-promotion.de
Website: www.splitter-promotion.de

Verantwortlich nach § 6 Abs.2 MDStV

Geschäftsführerin: Andrea Goßler
Platz der Deutschen Einheit 4a
Sandersdorf-Brehna 06792

Steuernummer:116/108/07846
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE246639948

Haftungsausschluss

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4. Datenschutz
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
(1) Diese hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die von dem Auftragnehmer SPLITTER zur Durchführung, Planung oder Projektgestaltung von Veranstaltungen geschlossen werden.
(2) Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit.

2. Vertragsart
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt, finden auf das Vertragsverhältnis die Vorschiften der §§ 675 ff. BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) Anwendung.

3. Preise
Die in den Preislisten ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für die Dauer der Veranstaltung.

4. Auftragsbestätigung
(1) Ein von SPLITTER gestelltes Angebot hat eine Gültigkeit von 14 Tagen.
(2) Eine mündlich vom Auftraggeber erteilte/r Beauftragung – Auftrag von Leistungen gilt erst dann als angenommen, wenn diese von SPLITTER durch eine schriftlich oder in Textform verfasste Auftragsbestätigung bestätigt wird.
(3) Ein schriftliches Angebot von SPLITTER kann schriftlich oder in Textform angenommen werden.
(4) Handelt es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB, ist für den Umfang des Auftrages der Inhalt der in Ziffer (1) genannten Auftragsbestätigung maßgeblich, sofern nicht der Auftraggeber unverzüglich widerspricht. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden Anwendung. Die Auftragsbestätigung wird produktions- und projektbezogener Vertragsbestandteil.

5. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SPLITTER, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer Vertragsdurchführung wesentlichen Pflichten verursacht wurde.
(2) Schadensersatzansprüche für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von natürlichen Personen werden nicht ausgeschlossen.
(3) Handelt es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB, so haftet SPLITTER für die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht für gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) nur in Höhe des Auftragwertes. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit hierdurch Schäden im Sinne der Ziffer (2) entstehen.


6. Art und Weise der Gebrauchsüberlassung
(1) Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietsache in der Regel mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet wird und nicht immer neuwertig ist.
(2) Die Mietsache wird nur zum vereinbarten Zweck und für die Dauer der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Mietort zur Verfügung gestellt.
(3) Der Mieter hat sich bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand und der Vollständigkeit der Mietsache zu überzeugen.
(4) Mit deren Empfang bestätigt der Mieter den mangelfreien Zustand der ihm überlassenen körperlichen Gegenstände, es sei denn er erhebt unverzüglich gegenüber SPLITTER die schriftliche Mangelrüge.
(5) Ist der Messestand bei der Anlieferung personell nicht besetzt. So gilt mit dem Abstellen der Mietsache auf dem Messestand das Mietsache als ordnungsgemäß übergeben.
(6) Liefertermine und spezielle Wünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklich schriftlichen Bestätigung von SPLITTER.

7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

8. Pflichten des Auftragsgebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, SPLITTER über den zeitlichen Ablauf und die geplanten Einsatzzeiten, vollständig zu informieren.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, SPLITTER alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: technische Pläne und Zeichnungen – Grundriss – Bestuhlungspläne – Flucht und Rettungspläne – Beleuchtungspläne – Beschallungspläne – Berechnungen – Energieanforderungen – Materiallisten, sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes benötigt werden.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Unterlagen inhaltlich richtig sind und keine Fehler aufweisen. Eventuelle Abweichungen oder Fehler hat der Auftraggeber zu vertreten. SPLITTER ist zur Überprüfung, Erstellung oder Vervollständigung der Unterlagen nur verpflichtet, wenn diese Leistung gesondert beauftragt und vergütet wird.

9. Informationspflicht und Geheimhaltung
(1) SPLITTER verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich SPLITTER zeitnah und umfassend über alle relevanten Informationen zur Durchführung des Auftrages zu informieren.
(3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.

10. Überwachung von Auftraggeber-Pflichten
(1) Soweit SPLITTER fremdes Personal vom Aufraggeber oder von Dritten zur Planung oder Durchführung des Projekts zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
(2) Soweit SPLITTER fremdes Personal vom Auftraggeber oder von Vertragspartnern des Auftraggebers zur Planung und Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich bei diesen Personen um Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Ein Verschulden dieser Personen ist SPLITTER nicht wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
(3) SPLITTER ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutz-vorschriften zur beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
(4) Übernimmt SPLITTER aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutz-vorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Dieser wird zwischen dem Auftraggeber und SPLITTER gesondert vereinbart.

11. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
(1) Der Umfang der von SPLITTER zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs weitere Leistungen an SPLITTER in Auftrag gegeben, sind diese gesondert zu vergüten. Soweit eine gesonderte Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, ist eine ortsübliche Vergütung geschuldet.
(2) Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft im Sinne § 343 HGB, ist der Auftraggeber verpflichtet, die angefallenen Leistungen unverzüglich zu überprüfen. Die von SPLITTER erbrachten Leistungen gelten als vereinbart und genehmigt, wenn der Auftraggeber Abweichungen von Menge, Zeit oder Stückzahl nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich anzeigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12. Nutzungsrechte
(1) Die Nutzungsrechte an den von SPLITTER erstellten Gestaltungen, Visualisierungen und Designs in Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Auftrages verbleiben bei SPLITTER. Über die Übertragung der Nutzungsrechte, Lizenzen oder Abtretungen kann eine gesonderte Vereinbarung im Rahmen der Auftragserteilung getroffen werden. Wir weisen darauf hin, dass die eigenmächtige Verwendung, der seitens SPLITTER urheberrechtlich geschützten Entwürfe und Erzeugnisse von SPLITTER rechtlich verfolgt werden. Wir behalten uns vor, darüber hinaus neben möglichen Abmahnungen Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
(2) SPLITTER ist berechtigt kostenlos und ohne Zustimmung des Mieters, die selbst erstellten Messestände/Veranstaltungsräume mit Logo und Adresse von SPLITTER in angemessener Größe zu versehen und damit zu werben sowie Bildmaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. wir Werbezwecke zu nutzen.

13. Vertragswidriger Gebrauch und Schadensersatzpflicht des Auftragsgebers
(1) Wird vom Auftraggeber Material zur Durchführung des Projektes SPLITTER zur Verfügung gestellt, muss sich dieses Material in einem verkehrssicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Es sind dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. SPLITTER ist – außer bei offensichtlichen Mängeln – nicht verpflichtet die Tauglichkeit des überlassenen Materials zu dem vereinbarten Zweck zu überprüfen.
(2) Der Auftraggeber darf über Mietmaterial in keiner Weise verfügen, dieses insbesondere nicht verpfänden oder belasten, dieses auch nicht in einer Weise Dritten überlassen. Für entstandene Schäden an der Mietsache oder bei Verlust der Mietsache ist vom Auftraggeber Ersatz zu leisten, nachdem diese unverzüglich angezeigt wurden.

Die Schadensersatzverpflichtung umfasst den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung bzw. Reparatur. Die Haftung für die Mietsache beginnt bei der Anlieferung und endet bei der Rückgabe bzw. nach der Abholung. Dies gilt auch für den Fall, dass zur Bedienung der Geräte eigenes oder beauftragtes Personal von SPLITTER vor Ort ist. Ausgenommen davon sind Beschädigungen an Geräten oder Materialien, die vom Personal direkt verursacht wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Mietdauer eine Versicherung für von ihm zu vertretende Schäden abzuschließen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Die Mietsache darf weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von SPLITTER, Veränderung an den ihm überlassenen Sachen vorzunehmen.

14. Reisekosten
Anfallende Reisekosten und Unterbringung (EZ, mind. 3 Sterne) für von SPLITTER gestelltes Personal werden nach Aufwand gesondert berechnet.

15. Verpflegungspauschale
Der Auftraggeber sorgt für Crewcatering während der Auf- und Abbauzeit sowie während der laufenden Veranstaltung. Sollte kein Crewcatering zur Verfügung stehen, werden je Mitarbeiter € 24,00 pro Tag berechnet.

16. Zahlungsmodalitäten
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung in Vorkasse in Höhe von 50% der Auftragssumme, und 50% nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen.
(2) Bei Nichtabnahme einer mangelfreien Mietsache bleibt der Mieter zur Zahlung verpflichtet.
(3) Ist eine anderweitige Vermietung der nicht abgenommenen Mietsache noch möglich, so hat der Mieter für die bis dahin entstandenen Kosten 25% des in Rechnung gestellten Betrages zu zahlen.
(4) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden als Jahreszins 1% über dem jeweiligen Diskontsatz des Deutschen Zentralbankinstituts, mindestens aber 5% berechnet, ohne dass es einer Inverzugssetzung bedarf.

17. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
(1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig zu beenden.
(2) SPLITTER darf den Auftrag nur in der Weise kündigen, dass der Auftraggeber für die Durchführung des Auftrages anderweitig ausreichend Vorsorge treffen kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 314 BGB vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(3) Kündigt der Auftraggeber, so stehen SPLITTER die vertraglich vereinbarten Ansprüche auf Zahlung der Vergütung zu. SPLITTER muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendung erspart.
(4) Kündigt SPLITTER, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so steht SPLITTER der ihrer bisher geleisteten Tätigkeit entsprechende Anteil an der vereinbarten Vergütung zu. Dies gilt nicht, wenn die Teilleistung von SPLITTER infolge der Kündigung für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

18. Sonstiges
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bitterfeld-Wolfen.
(2) Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle derjenige Vereinbarung, die dem von den Parteien angestrebte Vertragszweck am ehesten entspricht, im Übrigen wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss jeglichen internationalen Rechts.